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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Annahme von Aufträgen durch die Fa. ZIEGLER Dach- & Fassadenbau GmbH erfolgt ausschließlich auf Grund nachstehender Bedingungen. Die Auftragserteilung gilt als Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1. Vertragsabschluss

Aufträge, Vereinbarungen und Bestätigungen jeder Art sowie deren Änderungen bedürfen der Schriftform.

Von uns übermittelte technische Angaben und Qualitätsmerkmale werden Vertragsbestandteil und sind verbindlich vereinbart. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Unstimmigkeiten oder Fehler in den Auftragsunterlagen sowie sonstige Bedenken unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Auftragsunterlagen und Details bleiben unser Eigentum und sind unverzüglich zurückzugeben, wenn feststeht, dass ein Vertragsverhältnis nicht zustande kommt oder ein Vertag nicht durchgeführt wird.
Die Verwertung von Auftragsunterlagen ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.

2. Ausführung, Eigentumsvorbehalt, Abschlagszahlungen

Angaben über Ausführungsfristen sind für uns im Hinblick auf nicht vorhersehbare Witterungseinflüsse und sonstige, nicht beherrschbare Einflussfaktoren stets unverbindlich. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung von Teilleistungen auf fachkundige Erfüllungsgehilfen zu übertragen. Deren Leistungen unterliegen der Gewährleistung des Auftragnehmers. Alle gelieferten Materialien bleiben – auch nach Verarbeitung, soweit gesetzlich zulässig – bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftaggeber unser Eigentum.

Abschlagszahlungen können in regelmäßigen Zeitabständen entsprechend dem Baufortschritt bis zur Höhe von 90% der ausgeführten Leistungen angefordert werden. Abschlagsrechnungen sind binnen 10 Tagen nach Eingang beim Auftraggeber zahlbar.

3. Abnahme, Rechnungstellung, Auftraggeberkündigung

Die Abnahme hat sofort nach Fertigstellung der Vertragsleistungen zu erfolgen. Teilabnahmen sind möglich, falls dies vom Auftraggeber oder Auftragnehmer gewünscht wird. Ein förmliches Abnahmeprotokoll ist nicht erforderlich. Die Vertragsleistungen gelten spätestens 14 Tage nach Fertigstellung als abgenommen. Dies gilt auch im Falle bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme oder rügeloser Benutzung.

Die Schlussrechnung ist innerhalb von 14 Tagen ab Zugang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig. Im übrigen gelten die gesetzlichen Zahlungsverzugsregeln. Der Abzug von Skonto bedarf – auch bei Abschlagszahlungen – besonderer schriftlicher Vereinbarung.

Im Falle einer Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Auftraggeber vor Beginn der Ausführung haben wir anstelle der vertraglichen Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen (§ 649 BGB) Anspruch auf einen vereinbarten Pauschalbetrag von 20% der Netto-Auftragssumme; im Falle einer Kündigung während der Ausführung in Höhe von 20% des Auftragswertes der noch nicht ausgeführten Leistungen. Der Nachweis eines geringeren Schadens bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

4. Gewährleistung

Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

5. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

Aufrechnung und Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sind nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

6. Salvatorische Klausel

Sollte eine Einzelbestimmung eines Vertrages oder eine Regelung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die dem Regelungszweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommende, wirksame Regelung.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.
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